Satzung der Bürbacher Spielvereinigung 1909 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 01. Juli 1909 unter dem Namen „Bürbacher Spielvereinigung 1909“ gegründete Verein ist unter der Nr. VR. Bd. 832 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen. Sitz des Vereins ist Siegen (Stadtteil Bürbach).
    Die Vereinsanschrift lautet:
    Bürbacher Spielvereinigung 09 e.V.,
    Postfach 120 150, 57022 Siegen.
  2. Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesfachverbände sowie des Stadtsportverbandes und des Landessportbundes. Die Mitglieder unterwerfen sich daher auch den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Das Aufnahmegesuch erfolgt schriftlich, bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschuss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres mit einer 6-wöchigen Kündigungsfrist möglich.
  3. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung;
    2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines groben unsportlichen Verhaltens;
    3. wegen unehrenhaften Handlungen.
  4. Der Bescheid übe den Ausschuss ist dem Mitglied in geeigneter Form mitzuteilen.

§ 4 Beiträge

  1. Die monatlichen Beiträge sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Beitrag wird erhoben
    1. durch Bankeinzugsverfahren
    2. durch Kassenboten.

§ 5 Interessengemeinschaften

Der Verein kann mit anderen Vereinen, die ähnliche oder gleiche Ziele verfolgen, vertraglich eine Interessengemeinschaft bilden.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
    1. der Vorstand beschließt oder
    2. ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht durch schriftliche Einladung oder Veröffentlichung in der Vereinszeitung und durch Aushang im Vereinskasten. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung, der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes;
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer;
    3. Entlastung des Vorstandes;
    4. Wahlen;
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ist die vorgeschriebene Zahl nicht erschienen, so beruft der Vorstand eine neue Versammlung ein, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten beschlussfähig ist. Bei Wahlen und zu fassenden Beschlüssen sind Mitglieder über 18 Jahre stimmberechtigt.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Anträge können gestellt werden;
    1. von Mitgliedern
    2. vom Vorstand
    3. von den Abteilungen.
  9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
  10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
  11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem:
    1. 1. Vorsitzender
    2. 2. Vorsitzender
    3. Geschäftsführer
    4. 1. Kassierer
    5. 2. Kassierer
    6. Jugendleiter
    7. Sozialwart
    8. Pressewart
    9. Abteilungsleitern
    10. Beisitzern (die Anzahl kann je nach Bedarf variabel sein)
  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
    1. 1. Vorsitzender
    2. 2. Vorsitzender
    3. Geschäftsführer
    4. 1. Kassierer
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Die Ausübung eines Vorstandsamtes dauert 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Turnusgemäß scheidet jährlich die Hälfte des Vorstandes aus und wird neu gewählt. Die Abteilungsleiter, werden von ihren Abteilungen, in einer gesondert einberufenen Abteilungs-Versammlung gewählt. Die Wahl der Abteilungsleiter bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  3. Wahlschema:
    1. 1. Gruppe
    2. 1. Vorsitzender
    3. 1. Kassierer
    4. Pressewart
    5. Beisitzer
    6. Abteilungsleiter
    7. 2. Gruppe
    8. 2. Vorsitzender
    9. Geschäftsführer
    10. 2. Kassierer
    11. Jugendleiter
    12. Sozialwart
    13. Beisitzer
    14. Abteilungsleiter
  1. Der Jugendleiter wird in einer gesonderten einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Im Übrigen ist die Jugendsatzung Bestandteil dieser Satzung. Die Wahl des Jugendleiters bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  2. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  3. In der Geschäftsordnung kann der Vorstand nähere Bestimmungen treffen für seine Arbeitsweise sowie für die Arbeitsweise der in der Satzung genannten Gremien und Organe.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Er trifft für seine Arbeitsweise Bestimmungen in einer Geschäftsordnung.

§ 8 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es;
    1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder;
    2. von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
    Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Siegen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Gültigkeit

Mit der Annahme dieser Satzung treten alle bisher gültigen Satzungen einschließlich Änderungen außer Kraft.
Siegen-Bürbach, den 28.02.2014

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