Jugendordnung

§ 1 Namen und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung der Bürbacher Spielvereinigung 09 e.V. sind alle Jugendliche sowie gewählten und berufenen Mitglieder/Mitarbeiter/innen der Jugendabteilung.

§ 2 Aufgaben

Die Jugend als Fußballabteilung der Bürbacher Spielvereinigung 09 e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Jugendarbeit der Bürbacher Spielvereinigung 09 e.V. sind insbesondere:

  1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
  2. Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und anderen Vereinen.
  3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft.
  4. Entwicklung und Förderung neuer Formen des Sportes.

§ 3 Organe

Organe der Jugend der Bürbacher Spielvereinigung 09 e.V. sind:
- die Vereinsjugendtage
- der Vereinsjugendausschuss

§ 4 Vereinsjugendtag

  1. Die Vereinsjugendtage sind ordentlich und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Fußballjugend der Bürbacher Spielvereinigung 09 e.V.
    Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Fußballjugend.
  2. Aufgaben des Vereinsjugendtages sind:
    1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
    2. Entgegennahme der Berichte und Verabschiedung des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses
    3. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
    4. Entlastung des Vereinsjugendausschusses
    5. Wahl des Vereinsjugendausschusses
    6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  3. Der ordentliche Vereinsjugendtag der Fußballabteilung findet jeweils im ersten Quartal des Jahres vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung des Gesamtvereines statt.
    Er wird vom/von der Vorsitzenden des Jugendausschusses vorher (mindestens zwei Wochen) schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  4. Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt, wenn das Interesse der Fußballjugend es erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Jugend es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Jugendausschuss beantragt.
  5. Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
    Er wird beschlussfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend ist.
  6. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  7. Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 5 Vereinsjugendausschuss

  1. Der Vereinsjugendausschuss der Fußballjugend der Bürbacher Spielvereinigung 09 e.V. besteht aus folgenden Personen:
    1. dem/der Jugendleiter/in als Vorsitzende(r)
    2. dem/der Jugendgeschäftsführer/in (als Stellvertreter des Vorsitzenden)
    3. dem/der Jugendkassenwart/in
    4. die mit einer Funktion innerhalb der Jugend berufene Personen
    5. und zwei Jugendvertretern/-vertreterinnen die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind.
  2. Der/die Vorsitzende (Jugendleiter/in) vertritt die Interessen der Fußballjugend nach innen und außen.
    Dies setzt voraus, dass es sich hierbei um eine volljährige Person handelt, welche die Jugend rechtsgeschäftlich vertritt.
    Der/die Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter(in) sind Mitglieder des Vereinsvorstandes der Bürbacher Spielvereinigung 09 e.V.
  3. Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag für 3 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
  4. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
  5. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgabe im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
    Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereines verantwortlich.
  6. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt.
    Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
  7. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Fußballjugend des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung vom Vereinsvorstand zufließenden und öffentlichen Mittel.
  8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
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§ 6 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung wurde an einem Vereinsjugendtag beschlossen und tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig löst sie die vom Jugendtag am 15.10.1977 beschlossene Jugendordnung ab.

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